Beispiele
Einkommensteuererklärung
Einkommensteuererklärungen werden ausschließlich nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet. Die Gebührenrechnung setzt sich aus den unterschiedlichen Tätigkeiten für die Erstellung der Steuererklärung zusammen, wobei für die Anfertigung der Steuererklärung ohne die einzelnen Einkünfte eine Gebühr erhoben wird und jeweils für die Anfertigung der jeweiligen Anlagen. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert.
Beispiel:
- Steuerpflichtige ist ledig, keine Kinder
- Angestelltentätigkeit mit einem Jahresgehalt von 50.000 €
- eine vermietete Immobilie (Einnahmen 10.000 €/Jahr)
- die Sachverhalte haben einen mittleren Schwierigkeitsgrad und Umfang
- die Abrechnung erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung
- keine neu vermietete Immobilie:
Gebührenposition | Euro | |
---|---|---|
Einkommensteuererklärung ohne einzelne Einkünfte | 1/10 | 109,80 |
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit | 1/20 | 54,90 |
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 7/20 | 178,50 |
Auslagenpauschale | 20,00 | |
Summe | 363,20 | |
zzgl. 19% Umsatszteuer | 69,01 | |
Rechnungsbetrag | 432,21 |
Beispiel:
- Steuerpflichtige ist ledig, keine Kinder
- Gewerbetreibender / Selbstständiger mit Betriebseinnahmen von 125.000 €
- Ermittlung des Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung
- umsatzsteuerpflichtig
- die Sachverhalte haben einen mittleren Schwierigkeitsgrad und Umfang
- die Abrechnung erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung
Gebührenposition | Euro | |
---|---|---|
Einkommensteuererklärung ohne einzelne Einkünfte | 1/10 | 102,30 |
Ermittlung Gewinn aus Gewerbebetrieb | 10/10 | 497,60 |
Umsatzsteuererklärung | 1/10 | 43,30 |
Gewerbesteuererklärung | 1/10 | 102,30 |
Auslagenpauschale | 20,00 | |
Summe | 765,50 | |
zzgl. 19% USt | 145,45 | |
Rechnungsbetrag | 910,95 |
Finanzbuchhaltung
Grundsätzlich richtet sich die Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Finanzbuchhaltung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (Tabelle C) und somit nach dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist die Summe der Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben eines Jahres.
Mit dieser Gebühr ist die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Übermittlung an die Finanzverwaltung abgegolten. Weil diese Abrechnungsmethode aber in der Praxis, da der Gegenstandswert erst am Ende des Jahres feststeht, zu Probleme führt rechnen wir in der Regel das Honorar nach Stundensätzen ab.
Folglich haben Sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe Ihrer Kosten für die Finanzbuchhaltung. Durch eine gute Vorbereitung der Buchhaltungsbelege lässt sich die Bearbeitungszeit des Bearbeiters erheblich reduzieren. Auf die Bearbeitungszeit hat neben der ordnungsgemäßen Sortierung insbesondere die Vollständigkeit und Qualität der Buchhaltungsunterlagen erheblichen Einfluss. Vermeiden Sie daher Rückfragen durch unser Büro und sparen Sie Kosten für die Finanzbuchhaltung.
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Die Kosten des Steuerberater für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Wir rechnen dabei pro Mitarbeiter 13,50 Euro pro Monat ab. Für die Anmeldung eines neuen Mitarbeiters bzw. die Erfassung der Personalstammdaten berechnen wir ebenfalls eine Pauschale von 13,50 Euro. Weitere Tätigkeiten werden nach der Zeitgebühr abrechnet.
Beispiel:
- drei Angestellte
- eine neue Mitarbeiterin
- zwei Lohnfortzahlungsanträge
Gebührenposition | Euro | |
---|---|---|
Führen von Lohnkonten und Anfertigen der Lohnabrechnungen | 3 x 13,50 Euro | 40,50 |
Personalstammdateneingabe Frau Müller | 1 x 13,50 Euro | 13,50 |
Erstellung Anträge Lohnfortzahlung | 0,25 € x 60,00 Euro | 15,00 |
Post- und Telekommunikationspauschale | 13,00 | |
Summe | 82,00 | |
zzgl. 19 % USt | 15,58 | |
Rechnungsbetrag | 97,58 |