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Verbraucherbauvertrag § 650i BGB

A. Alter Wein in neuen Schläuchen

Nachdem seit 2013 in den §§ 630a ff BGB der Behandlungsvertrag das Recht des Dienstvertrages erweiterte, tritt nun am 01.01.2018 das neue Bauvertragsrecht in Kraft.

Hierzu wird das Werkvertragsrecht im BGB neu strukturiert und als neue Vertragsform der sogenannte Verbraucherbauvertrag in § 650i BGB neu geschaffen.

B. Gesetzesziel

Ziel ist es die Rechte privater Bauherren zu stärken. Ab 2018 müssen Baufirmen ordentliche Baubeschreibungen vorlegen, verbindliche Angaben zur Bauzeit machen und wichtige Bauunterlagen herstellen und auch übergeben. Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer werden auf 90 % des Werklohns beschränkt.

Das neue Gesetz gibt privaten Bauherren also mehr Planungssicherheit und nimmt die Unternehmen stärker in die Pflicht.

C. Fazit

Ohne zusätzliche anwaltliche Beratung wird es allerdings auch in Zukunft nicht gehen, da verschiedene Rechtsbegriffe im neuen Gesetz nicht bestimmt genug erscheinen und dadurch Streit vorprogrammiert ist.

Unser Tipp: Sollten Sie sich jetzt zum Bau eines Eigenheims entschließen, so raten wir schon jetzt vertraglich den Stand des Gesetzes 2018 zu vereinbaren. Auf was Sie dabei achten müssen, dass klären wir gerne für Sie.