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14.02.2017 Rückwirkende Steuererklärungen

Wussten Sie, dass Sie Steuererklärungen rückwirkend abgeben können? Dies ist bis zu 4 Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres möglich!

Hierzu ist nichts weiter notwendig, als eine freiwillige Steuerklärung (Antragsveranlagung) auszufüllen und einzureichen. In  9 von 10 Fällen erhalten Sie mit dieser Antragsveranlagung Geld zurück. Dies kann nicht selten bis zu 1000,00 € ausmachen.

Wir erklären wie und warum das geht:

Grundsätzlich können alle Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ihre Steuererklärung auch rückwirkend abgeben, und zwar bis zu 4 Jahre später. Aktuell können also für das Steuerjahr 2013, 14, 15, und 16 noch Steuererklärungen abgegeben werden, und zwar bis zum 31.12.2017.

Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärungen rückwirkend lohnt sich fast immer, wenn Sie in einem Steuerjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (zum Beispiel als Angestellter o. Arbeiter) hatten und sonst keine weiteren Einkünfte zu verzeichnen waren.

Der Grund: Ihr Arbeitgeber hat war  Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann dabei aber natürlich nicht Ihre individuellen, steuermindernden Ausgaben berücksichtigen. 

Das Finanzamt macht das nicht von sich aus, sondern nur, wenn Sie eine freiwillige Steuererklärung einreichen.

Und selbst wenn Sie in einem Jahr keine steuermindernden Ausgaben hatten, kann sich eine rückwirkende Steuererklärung lohnen. Dies beispielsweise dann, wenn Ihr Lohn bzw. Gehalt nicht jeden Monat gleich hoch ist.

Der Grund: das Finanzamt zieht Ihnen für Monate, in denen Sie überdurchschnittlich viel verdient haben, deutlich mehr Lohnsteuer ab als diesem aufs Jahr gesehen zusteht. Auch für diese zu viel gezahlte Lohnsteuer können Sie nur mit einer Steuererklärung am Jahresende Geld vom Finanzamt zurückholen.

Hierbei helfen wir Ihnen gerne.

Rufen Sie uns an! Wir sind für Sie da.