12.10.2016 News-Tracker Arbeitsrecht
A. Die Neuregelung
I. Textform statt Schriftform
Ab dem 1. Oktober 2016 sind sämtliche arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bezüglich bestimmter Erklärungen des Arbeitnehmers nach § 309 Nr. 13 n.F. BGB unwirksam, wenn an sie eine strengere Anforderung als die sogenannte "Textform"gestellt wird. Üblicherweise wurde in Arbeitsverträgen die "Schriftform" vereinbart. Der Sprachgebrauch macht keinen großen Unterschied zwischen Textform und Schriftform.
Ist die Schrift nicht auch ein Text und der Text nicht auch geschrieben? Also was soll denn das schon wieder?
Schriftform bedeutet, dass die entsprechende Erklärung eigenhändig unterzeichnet sein muss. Faxe, sms-Kurznachrichten oder E-Mails waren als Erklärung unwirksam.
Die „Textform“ bedarf jedoch keiner eigenhändigen Unterschrift und keiner Übermittlung an den Empfänger im Original. Es genügen daher beispielsweise auch Faxe, sms-Kurznachrichten oder Mails. Es reicht aus, wenn der Erklärende im Text genannt wird.
II. Das Problemfeld
Unwirksam sind nun vorallem Klauseln, die fordern, dass der Arbeitnehmer schriftlich Überstunden anzeigen muss, um diese vergütet zu bekommen oder aber seinen Urlaub schriftlich geltend machen muss, um diesen dann zu nehmen.
Hier reicht in Zukunkft also mit der Textform eine E-Mail oder auch eine SMS. Auch Ausschluss- und Verfallsklauseln, die die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen fordern, sind nun insgesamt unwirksam.
III. Kein Problem bei Altverträgen
Für vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Oktober 2016 geschlossene Arbeitsverträge (sog. Altverträge) gilt die Gesetzesänderung nicht.
Aber vorsicht: Werden Altverträge jedoch ab dem 1. Oktober 2016 geändert oder ergänzt, stellen Sie nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18. 11. 2009 - 4 AZR 514/08) Neuverträge dar, wenn der bestehende Vertragsinhalt bei der Vertragsänderung erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
B. Lösung
Die Gesetzesänderung macht es erforderlich, für die Geltendmachung von Ansprüchen, welche ab dem 1. Oktober 2016 vereinbart werden, ausschließlich die Textform zu verlangen. Ich empfehle Ihnen daher, Ihre bereits vorhandenen Arbeitsvertragsvorlagen entsprechend zu prüfen und bei einer Verwendung ab dem 1. Oktober 2016 gegebenenfalls anzupassen.
C. Wir beraten Sie zum gesamten Arbeitsrecht
Wir beraten zum gesamten Arbeitsrecht. Gerne prüfen oder entwerfen wir auch Ihre Verträge! Versäumens Sie es nicht ab dem 1. Oktober Ihre Klauseln umzustellen. Ein Versäumnis hier kann im Zweifel unangenehm sein.
Viele Grüße
Sabine Hartmann
Rechtsanwältin